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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verwender (nachfolgend „Berater"):
Food Consulting GmbH
Holunderweg 15 | 49509 Recke
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt, HRB 15522
Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Daniel Denker, MBA
USt-IdNr.: DE455808973
(Stand: Februar 2026)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Food Consulting GmbH (nachfolgend „Berater") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Beratungs-, Projektmanagement- und Managementleistungen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:

  • a) Unternehmensberatung, Food Consulting und Strategieberatung,
  • b) Interim Management und operative Führungsübernahme,
  • c) Produktionsoptimierung, Lean Six Sigma Projektleitung und Prozessbegleitung,
  • d) Projektleitung für Greenfield- und Brownfield-Projekte,
  • e) Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und Auditvorbereitung (IFS, BRC, FSSC 22000, ISO 9001),
  • f) regulatorische Beratung (u. a. LFGB, LMIV, NemV, Novel Food, Health Claims), Rezepturprüfungen und Etikettkontrollen,
  • g) Schulungen, Trainings, Workshops und Zertifizierungen (einschließlich Lean Six Sigma Belt-Zertifizierungen, HACCP, Hygiene, Arbeitssicherheit, Führungskräfteentwicklung sowie Digitalisierungs- und KI-Schulungen),
  • h) Digitalisierungsberatung, KI-Integration und technologische Transformationsbegleitung,
  • i) Teamentwicklung, Coaching, HR-Beratung und Recruiting-Unterstützung,
  • j) Kosten- und Umsatzoptimierung sowie Herstellkostenanalysen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Berater stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Berater in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

(4) Der spezifische Gegenstand der Leistung wird in einem gesonderten Angebot oder Vertrag (nachfolgend „Einzelauftrag") festgelegt. Individuelle Vereinbarungen im Einzelauftrag haben bei Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Leistungsumfang und Vertragsnatur (Dienstvertrag)

(1) Der Berater erbringt seine Leistungen, sofern im Einzelauftrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB. Gegenstand ist die vereinbarte beratende, unterstützende oder management-bezogene Tätigkeit, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolgs. Der Berater schuldet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der vereinbarten Tätigkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

(2) Dies gilt insbesondere auch für Leistungen wie „Produktionsoptimierung", „Kosten- & Umsatzoptimierung", „Lean Six Sigma Projektleitungen" oder „KI-Potenzialanalysen", bei denen der Berater die Analyse, Beratung und Prozessbegleitung schuldet, nicht jedoch die Erreichung eines bestimmten, messbaren Einspar-, Optimierungs- oder Digitalisierungsziels.

(3) Soweit der Berater im Rahmen seiner Tätigkeit Konzepte, Analysen, Pläne oder sonstige Unterlagen (nachfolgend „Ergebnisse") erstellt, dienen diese der Unterstützung der beratenden Tätigkeit. Eine Garantie für die Erreichung bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen, die Marktfähigkeit von Produkten oder das Bestehen von Audits wird hiermit nicht übernommen.

(4) Der Berater ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) heranzuziehen. Er bleibt jedoch dem Auftraggeber gegenüber alleinverantwortlich.

§ 3 Vergütung, Spesen und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung (Honorar) richtet sich nach den im Einzelauftrag vereinbarten Sätzen (z. B. Tagessatz, Stundensatz, Pauschalpreis oder Paketpreis). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit modulare Beratungspakete vereinbart werden, gilt der vereinbarte Paketpreis für den im Einzelauftrag definierten Leistungsumfang. Änderungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung führen. Auf der Website des Beraters veröffentlichte Preise für Einzelleistungen (z. B. Rezepturprüfungen, Etikettkontrollen, Vor-Ort-Beratungstage) sind unverbindliche Richtpreise und werden im jeweiligen Einzelauftrag verbindlich vereinbart.

(3) Soweit Meilenstein-Zahlungen vereinbart werden, sind die jeweiligen Teilbeträge mit Erreichen des im Einzelauftrag definierten Meilensteins zur Zahlung fällig.

(4) Reisekosten, Spesen, Auslagen und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen der Auftragserfüllung anfallen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im Pauschal- oder Paketpreis enthalten sind. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet, sofern im Einzelauftrag nichts Abweichendes geregelt ist.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Berater.

(6) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Berater berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(7) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Berater bei der Erbringung seiner Leistungen unentgeltlich und nach besten Kräften zu unterstützen. Er schafft in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Berater insbesondere alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten (z. B. bestehende Konzepte, BWA, technische Pläne, Rezepturen, Produktspezifikationen, Zugang zu relevanten Mitarbeitern und Systemen) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(3) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Berater berechtigt, den ihm hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Reisekosten) dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen. Die aus der Verzögerung resultierenden Folgen, insbesondere eine Verlängerung von Leistungsfristen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5 Sonderbestimmungen Interim Management

(1) Erbringt der Berater Leistungen im Bereich „Interim Management", gelten die folgenden Absätze (2) und (3) ergänzend.

(2) Sofern der Berater (oder eine von ihm gestellte Person) im Rahmen des Interim Managements lediglich beratend, projektleitend oder in einer Stabsfunktion ohne Organstellung tätig wird, gelten die regulären Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Haftungsregelung in § 9.

(3) Wird der Berater (oder eine von ihm gestellte Person) vom Auftraggeber ausdrücklich als Organ (z. B. Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) der Gesellschaft des Auftraggebers oder einer verbundenen Gesellschaft bestellt, treten die gesetzlichen Haftungsregelungen für Organe (insb. § 43 GmbHG, § 93 AktG) neben diesen Vertrag. Diese zwingende Organhaftung kann durch diese AGB nicht beschränkt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Fall, für den Berater auf Kosten des Auftraggebers eine angemessene D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abzuschließen und während der Dauer der Organstellung aufrechtzuerhalten.

§ 6 Sonderbestimmungen Schulungen, Trainings und Zertifizierungen

(1) Für Schulungen, Trainings, Workshops und Zertifizierungsmaßnahmen (nachfolgend zusammenfassend „Schulungen") gelten die folgenden Bestimmungen ergänzend.

Vertragsschluss und Anmeldung

(2) Die Anmeldung zu einer Schulung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung durch den Berater zustande.

Stornierung und Umbuchung

(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind schriftlich zu erklären. Für Stornierungen gelten, sofern im Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart, folgende Regelungen:

  • a) Bis 14 Kalendertage vor Schulungsbeginn: kostenfrei.
  • b) Bis 7 Kalendertage vor Schulungsbeginn: 50 % der vereinbarten Schulungsgebühr.
  • c) Weniger als 7 Kalendertage vor Schulungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Schulungsgebühr.

(4) Die Benennung eines Ersatzteilnehmers ist jederzeit kostenfrei möglich, sofern der Berater hiervon rechtzeitig vor Schulungsbeginn in Kenntnis gesetzt wird.

Absage durch den Berater

(5) Der Berater behält sich vor, Schulungen bei Unterschreitung einer Mindestteilnehmerzahl, aus wichtigem Grund (z. B. Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) oder aus organisatorischen Gründen abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Teilnahmegebühren werden in diesem Fall vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Erstattung von Reise- oder Übernachtungskosten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Berater hat die Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.

Zertifizierungen

(6) Soweit der Berater Zertifizierungsmaßnahmen anbietet (insbesondere Lean Six Sigma Belt-Zertifizierungen), setzt die Erteilung des jeweiligen Zertifikats neben der vollständigen Teilnahme an der Schulung die erfolgreiche Bearbeitung der im Schulungsprogramm definierten Praxisaufgaben oder Projekte voraus. Ein Anspruch auf Erteilung des Zertifikats allein aufgrund der Teilnahme besteht nicht.

(7) Die durch den Berater erteilten Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen dokumentieren die Teilnahme an der Schulung und die erworbenen Kenntnisse. Sie stellen keine staatlich anerkannten Abschlüsse dar.

Schulungsmaterialien

(8) Sämtliche im Rahmen von Schulungen ausgegebenen Unterlagen, Skripte, Präsentationen, Vorlagen und sonstigen Materialien (nachfolgend „Schulungsmaterialien") sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben im Eigentum des Beraters. Der Teilnehmer erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beraters.

Mitwirkungspflichten bei Inhouse-Schulungen

(9) Bei Inhouse-Schulungen stellt der Auftraggeber auf eigene Kosten geeignete Schulungsräume, die erforderliche technische Ausstattung (Beamer, Whiteboard, Internetzugang) sowie die organisatorische Betreuung der Teilnehmer bereit. Ist die Durchführung der Schulung aufgrund fehlender Voraussetzungen beim Auftraggeber nicht möglich, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten (einschließlich der vollen Schulungsgebühr sowie etwaiger Reise- und Übernachtungskosten des Referenten).

Haftung bei Schulungsinhalten

(10) Schulungsinhalte werden nach bestem Wissen und dem aktuellen Stand der Technik bzw. Rechtslage vermittelt. Sie stellen keine rechtsverbindliche Beratung dar, insbesondere nicht im Bereich des Lebensmittelrechts, des Arbeitsschutzes oder der Lebensmittelsicherheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anwendbarkeit der vermittelten Inhalte auf seine spezifische betriebliche Situation eigenverantwortlich zu prüfen.

§ 7 Sonderbestimmungen Digitalisierung und KI-Beratung

(1) Für Leistungen in den Bereichen Digitalisierungsberatung, KI-Integration, technologische Transformationsbegleitung, Softwareauswahl und Systemeinführung gelten die folgenden Bestimmungen ergänzend.

Drittanbieter-Software und -Plattformen

(2) Soweit der Berater im Rahmen seiner Tätigkeit Software, Plattformen, Tools oder Systeme Dritter empfiehlt, evaluiert oder deren Einführung begleitet, haftet er nicht für deren Funktion, Verfügbarkeit, Sicherheit, Kompatibilität oder Lizenzbedingungen. Die vertragliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter bleibt unberührt.

Datenqualität und Analyseergebnisse

(3) Die Qualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten liegt in dessen alleiniger Verantwortung. Analyseergebnisse, Dashboards, KI-Modelle und datenbasierte Empfehlungen des Beraters sind nur so valide wie die zugrunde liegenden Daten. Der Berater übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Basis fehlerhafter oder unvollständiger Daten trifft.

Wirtschaftlichkeitsprognosen

(4) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ROI-Prognosen, Einsparschätzungen und Potenzialanalysen (einschließlich der auf der Website des Beraters bereitgestellten ROI-Schnellrechner) stellen unverbindliche Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen dar. Sie begründen keinen Anspruch auf Erreichung der prognostizierten Werte.

Schnittstellenrisiken

(5) Bei der Integration neuer Systeme oder Technologien in bestehende IT-Infrastrukturen des Auftraggebers (z. B. MES, ERP, BDE-Systeme) haftet der Berater nicht für Funktionseinschränkungen, Datenverluste oder Ausfälle bestehender Systeme, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Beraters zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist für die Erstellung von Datensicherungen vor jeder Systemänderung eigenverantwortlich.

§ 8 Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt

(1) Alle vom Berater erstellten Unterlagen, Konzepte, Entwürfe, Analysen und sonstigen Ergebnisse (nachfolgend „Werke") sind geistiges Eigentum des Beraters und urheberrechtlich geschützt. Dies umfasst auch Schulungsmaterialien gemäß § 6 Abs. 8.

(2) Der Auftraggeber erhält, sofern im Einzelauftrag nicht anders vereinbart, mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Recht, die Werke ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen.

(3) Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte (ausgenommen zwingend erforderliche Weitergaben, z. B. an Behörden oder Finanzierer), die Veröffentlichung oder die Vervielfältigung, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Beraters. Eine Nutzung der Werke für andere Zwecke als im Einzelauftrag vereinbart (z. B. Nutzung eines Konzepts für eine zweite Produktionsstätte) ist nicht gestattet und bedarf einer gesonderten Honorarvereinbarung.

(4) Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Berater. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Werke vor vollständiger Bezahlung der Vergütung nicht berechtigt (Eigentums- und Rechtevorbehalt).

§ 9 Haftung

(1) Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen unbeschränkt:

  • a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • c) im Rahmen von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

(2) Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet der Berater auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Beraters für leichte Fahrlässigkeit (d. h. bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten) ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach Absatz 2 (leichte Fahrlässigkeit bei Kardinalpflichten) wird für Sach- und Vermögensschäden summenmäßig auf 5.000.000 € pro Schadensfall begrenzt. Dieser Betrag entspricht der Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Beraters.

Haftung bei regulatorischer Beratung und Prüfungen

(5) Der Berater haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit (z. B. wettbewerbs-, marken- oder lebensmittelrechtliche Konformität von Kennzeichnungen) von Maßnahmen oder Produkten, die auf seinen Empfehlungen basieren, sofern er nicht ausdrücklich mit einer rechtlichen Prüfung beauftragt wurde. Der Berater erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

(6) „Freigaben" im Rahmen von Rezepturprüfungen, Etikettkontrollen oder regulatorischen Bewertungen stellen fachliche Empfehlungen nach aktuellem Stand der Kenntnisse dar. Sie ersetzen weder eine rechtsverbindliche Konformitätsbescheinigung noch eine anwaltliche Prüfung. Der Berater übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich die zugrunde liegende Rechtslage nach Abschluss der Prüfung nicht ändert.

Haftung bei Projektleitungen

(7) Bei Projektleitungen (insb. Greenfield/Brownfield Projekte) ist die Haftung des Beraters auf seine eigene Projektmanagement- und Beratungstätigkeit beschränkt. Der Berater haftet nicht für Ausführungsfehler, Mängel oder Verzögerungen von Dritten (z. B. Architekten, Fachplanern, Bauunternehmen), die direkt vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung beauftragt wurden, es sei denn, diese Dritten sind Erfüllungsgehilfen des Beraters.

§ 10 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Rezepturen, Finanzkennzahlen, strategische Planungen, Produktionsdaten und technologische Verfahren) streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Einzelauftrags zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Zutun der empfangenden Partei bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung nachweislich bekannt waren oder (c) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für eine Dauer von 5 Jahren.

§ 11 Datenschutz (DSGVO)

(1) Der Berater verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. von dessen Ansprechpartnern oder Schulungsteilnehmern) ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Erfüllung des Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

(2) Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO finden sich in der separaten Datenschutzerklärung des Beraters.

(3) Sofern der Berater im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten (z. B. Mitarbeiter- oder Kundendaten des Auftraggebers im Rahmen von HR-Beratung, Teamentwicklung oder Schulungsmaßnahmen) verarbeitet, was einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO gleichkommt, verpflichten sich die Parteien, hierfür vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) zu schließen.

§ 12 Referenzklausel

(1) Der Berater ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Projekts in anonymisierter Form als Referenzkunden zu benennen (z. B. „mittelständischer Fleischwarenhersteller, NRW" oder „internationaler Getränkekonzern"). Die anonymisierte Referenz darf die Branche, die Region und die Art der erbrachten Leistung umfassen.

(2) Eine namentliche Nennung des Auftraggebers oder die Verwendung von Firmenlogos, Testimonials oder Zitaten zu Referenzzwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 13 Abwerbeverbot

(1) Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weder Mitarbeiter noch freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder deren Abwerbung durch Dritte zu veranlassen.

(2) Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf Personen, die im Rahmen des Interim Managements, der Schulungsdurchführung, der HR-Beratung oder der Projektarbeit für die jeweils andere Partei tätig geworden sind oder von der jeweils anderen Partei identifiziert oder vorgestellt wurden.

(3) Im Falle eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot ist die betroffene Partei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit die Nichterfüllung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Aussperrung, schwerwiegende Störungen der Energieversorgung oder Telekommunikationsinfrastruktur sowie vergleichbare, von den Parteien nicht beeinflussbare Ereignisse.

(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen.

(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als 3 Monate an und ist eine Fortsetzung des Vertrags für eine oder beide Parteien unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelauftrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.

§ 15 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Einzelauftrag. Sie kann auf bestimmte Zeit (Projektende) oder auf unbestimmte Zeit (Dauerberatung) geschlossen werden.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(3) Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Rheine.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.